Biotech-Industrie kritisiert pauschale Gentechnik-Definition des EuGH / EuGH-Entscheidung zu Genom-Editing blockiert Innovationen

Die Biotech-Unternehmen in Deutschland
sind enttäuscht von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) zur rechtlichen Einordnung molekularbiologischer Methoden, die
als „Genom-Editing“ bezeichnet werden. Die Richter entschieden, dass
mit Genom-Editing bei jeder Anwendung gentechnisch veränderte
Organismen (GVO) entstehen, auch wenn ihr Erbmaterial von natürlichen
Varianten oder konventionellen Züchtungsergebnissen nicht zu
unterscheiden ist. Aus Sicht der Deutschen Industrievereinigung
Biotechnologie (DIB) wird mit dieser pauschalen Ausweitung der
europäischen GVO-Richtlinie das enorme Innovationspotenzial von
Genom-Editing für die Landwirtschaft blockiert sowie für Medizin und
biobasierte Chemikalien behindert.

Ricardo Gent, Geschäftsführer der Deutschen Industrievereinigung
Biotechnologie (DIB) sagte: „Das Urteil ist eine sehr schlechte
Nachricht für Pflanzenzüchter, Arzneimittelforscher und Hersteller
biobasierter Chemikalien. Hochinnovative Methoden wie Crispr/Cas
werden überreguliert, ohne dass dies wissenschaftlich gerechtfertigt
wäre.“ Die Auffassung des Gerichtes, dass moderne Verfahren der
Mutagenese, wie zum Beispiel Genom-Editing, vergleichbare potenzielle
Risiken bergen wie ältere Transgenese-Verfahren (Einbringen
artfremder DNA in einen Organismus) teilt die DIB nicht. Wenn die
Politik die Anwendung von Genome Editing auf dieser Grundlage
einschränken werde, so Gent, würden Deutschland und Europa gegenüber
Ländern wie China und den USA in allen Bereichen der Biotechnologie
ins Hintertreffen geraten.

Durch Genom-Editing stehen heute molekularbiologische Werkzeuge
zur Verfügung, die große Chancen für die Erforschung und Entwicklung
neuer Therapien und Pflanzensorten oder in der industriellen
Biotechnologie eröffnen, betont der DIB-Geschäftsführer. „Ein
Verzicht auf diese Werkzeuge wird negative Auswirkungen auf die
Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen haben.“ Die
Logik des EuGH-Urteils kann die DIB nicht nachvollziehen: Rechtlich
gesehen lag bisher ein GVO nur dann vor, wenn das Erbgut von Pflanzen
oder Bakterien so verändert wird, wie es auf natürliche Weise nicht
möglich wäre. Mit Genom-Editing kann man das Erbmaterial aber so
modifizieren, dass dies einer Mutation durch natürlichen Wandel
gleicht.

„Genom-Editing kann zu einem gentechnisch veränderten Organismus
führen, muss es aber nicht zwangsläufig“, so Gent, „Das sehen auch
unabhängige wissenschaftliche Behörden wie das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die Zentrale Kommission
für die Biologische Sicherheit (ZKBS) so. Wir hätten uns sehr
gewünscht, dass die Richter sich in ihrem Urteil an der Wissenschaft
orientieren.“

SERVICE:

Genom-Editing wird auch als „gezielte Mutagenese“ bezeichnet.
Daten und Fakten zu dieser molekularbiologischen Methode finden Sie
hier:
www.vci.de/vci/downloads-vci/top-thema/daten-fakten-gene-editing.pdf

Pressekontakt:
VCI-Pressestelle
Telefon: 069 2556-1496
E-Mail: presse@vci.de

Original-Content von: DIB Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie, übermittelt durch news aktuell

Leave a Reply

Your email address will not be published.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.