Meldepflicht auch für Teilerzeugnisse mit gefährlichen Stoffen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Informationspflichten für Unternehmen verschärft. Gegenstand sind Erzeugnisse, die nach der REACH-Chemikalienverordnung Stoffe enthalten mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (Substances of Very High Concern, SVHC). Der definierte Schwellenwert ist nun auch relevant, wenn er nur in einem Bestandteil eines Gesamterzeugnisses überschritten wird.
?Mit dem aktuellen Urteil wird sich die Anzahl der Fälle deutlich erhöhen, in denen Unternehmen dieser Auskunftspflicht unterliegen?, sagt Dr. Fritz Prechtl vom Geschäftsfeld Umwelttechnik bei der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Produzenten und Lieferanten müssen gewerbliche Abnehmer und Verbraucher nach der REACH-Verordnung darüber informieren, wenn der Schwellenwert von 0,1 Massenprozent an SVHC-Stoffen überschritten wird. Das gilt künftig nicht nur bezogen auf ein Gesamterzeugnis ? etwa einen Computer ? sondern auch bezogen auf dessen Bestandteile ? wie dem Gehäuse oder den Platinen. Damit folgt der EuGH dem Prinzip ?Einmal ein Erzeugnis, immer ein Erzeugnis?.
Nun für Rechtssicherheit und mehr Effizienz sorgen
Dr. Fritz Prechtl: ?Unternehmen müssen sich sorgfältig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um ihre Haftungsrisiken zu minimieren. Individuell gilt es zudem, Möglichkeiten für ein noch effizienteres Chemikalienmanagement auszuloten.? TÜV SÜD unterstützt Unternehmen dabei, die REACH-Verordnung rechtssicher, effizient und wirtschaftlich umzusetzen. Die Experten bewerten und optimieren im Rahmen des Chemicals Compliance Service das betriebliche Chemikalienmanagement ? vom Einkauf über die Produktion und Lagerung bis hin zum Vertrieb.
Aktuell unterliegen 163 SVHC-Stoffe aufgrund ihrer Eigenschaften der Meldepflicht nach Art. 33 der REACH-Verordnung. Ausgangspunkt für das neue Urteil war eine Klage mehrerer Verbände vor dem obersten französischen Verwaltungsgericht.

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