Patent für das Schnupfenspray „nasic“ für nichtig erklärt

Am 20. Januar 2015 hatte der 3. Senat des
Bundespatentgerichts über eine Klage der Generika-Herstellerin Teva
GmbH gegen das europäische Patent 0 773 022 der M.C.M. Klosterfrau
Vertriebsgesellschaft mbH zu entscheiden, das eine pharmazeutische
Zubereitung zur topischen Behandlung akuter Rhinitiden, die als
Wirkstoffe die Sympythomimetica Oxymetazolin oder Xylometazolin sowie
Pantothenol enthält sowie deren Verwendung schützt.

Das Patent betrifft das von der Patentinhaberin mit großem
wirtschaftlichen Erfolg vertriebene Nasenspray „nasic®“, das eine
Kombination des die Nasenschleimhäute abschwellenden Wirkstoffs
Xylametazolin und des antientzündlichen, die Heilung der Schleimhäute
unterstützenden Wirkstoffs Dexapathenol enthält und zu den
umsatzstärksten Erkältungsmitteln in der Bundesrepublik Deutschland
zählt.

Das Patent wurde für nichtig erklärt.

Az.: 3 Ni 18/13 (EP)

Pressekontakt:
Bundespatentgericht
Dr. Andrea Münzberg
Telefon: +49 (0)89 699 37 250
presse@bpatg.bund.de

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